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Fachverbandsbeiträge & Jahressichtmarken

Hamburger Karate-Verband e.V.
Dachverband für Karate
Fachverband im Hamburger Sportbund e.V.
Nachfolger der Fachverbände  Hamburger Karate Union  und  Norddeutscher Karate-Verband





Der Hamburger Karate-Verband e.V. (HKV) ist in seiner Eigenschaft als Landesfachverband für Karate im Hamburger Sportbund e.V. (HSB) der Dachverband und die Spitzenorganisation des Karatesports in Hamburg.

Die Grundlagen für alle Angelegenheiten der Mitgliedschaft und des Sportbetriebs finden sich in der Satzung des HKV und der des zuständigen Landessportbundes in Verbindung mit den ebenfalls von den Mitgliederversammlungen beschlossenen Ordnungen.


Karateka:

ist Mitglied eines gemeinnützigen, eingetragenen Vereins / einer Betriebssportgemeinschaft/Betriebssportgruppe (BSG).


Verein:

ist als Mitglied des Hamburger Sportbund e.V. (eines anderen Landessportbundes gemäß HKV-Satzung oder als Mitglied des Hamburger Betriebssportverbandes) auf eigenen Antrag hin mit seinen Karateka, Mitglied des Hamburger Karate-Verband e.V.

HKV:

ist mit seinen Mitgliedern und deren Einzelmitgliedern ordentliches Mitglied des DKV (Deutscher Karate Verband e.V. )

DKV:

ist der Bundesfachverband für Karate im DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund e.V.). Er ist mit seinen Mitgliedern auch Mitglied in der European Karate Federation  (EKF) und der World Karate Federation (WKF), die als einzige Weltorganisation für Karate vom International Olympic Committee (IOC) anerkannt ist.

- Ein Karateka ist somit durch seine Vereinszugehörigkeit automatisch in o.a. Sportorganisation vertreten, ohne dass sich für ihn daraus eine gesonderte Mitgliedschaft  oder gar eine zusätzliche Beitragsverpflichtung  ergibt.

- Aus diesem Grund kann es nicht in das Ermessen eines Karateka oder seines Trainers  bzw. der Abteilungsführung gestellt werden, ob eine einzelne Person Mitglied im DKV / HKV sein will oder nicht.  Ausschlaggebend ist, dass sein Verein HKV - Mitglied ist.  Die Verantwortlichkeiten  für Anmeldungen  und die Entrichtung der Beiträge sind wie folgt:


I.  Mitgliedschaften und Beiträge


a)   Karateka   -   Verein / BSG
Ein/e Sportler/in wird durch Antragstellung und Aufnahmebeschluss Mitglied in einem gemeinnützigen, eingetragenen Verein oder einer BSG (hier Sportart Karate). Für diese Mitgliedschaft entrichtet  der/die  Sportler/in  finanzielle Beiträge an den Verein/die BSG.

b)   Verein / BSG  -   Hamburger Karate-Verband e.V. (HKV)
- Der gemeinnützige, eingetragene Verein / die BSG der/die Mitglied eines Landessportbundes bzw. des Betriebssportverband Hamburg sein muss, richtet seinen/ihren Aufnahmeantrag an das HKV-Präsidium.

- Die Mitgliedschaft wird zum  01. des auf den Aufnahmebeschluss folgenden Monats wirksam.  Mit diesem Datum beginnt auch die Beitragspflicht.

- Für diese Mitgliedschaft entrichtet der Verein / die BSG für seine/ihre Einzelmitglieder, die der Sportart Karate zugeordnet sind, finanzielle Beiträge, die so genannten Fachverbandsbeiträge.
Beitragserhebung siehe: II. Durchführung - zu I. b)
Beitragsschuldner sind die Vereine/BSG!

- Die Mitgliedschaft der Vereine / BSG im HKV schließt die Mitgliedschaft im DKV (Deutscher Karate Verband e.V.) ohne zusätzliche Zahlungsverpflichtungen ein. Gleiches gilt für deren Karatesportler/innen.

c)   HKV   -   Deutscher Karate Verband e.V. (DKV)
- In seiner Eigenschaft als Landesfachverband für Karate im HSB ist der HKV ordentliches Mitglied des DKV.

- Die  gemäß Beschluss der DKV-Bundesversammlung festgelegten Beiträge erhebt der DKV für den HKV von dessen Mitgliedern (den Vereinen/BSG).


II.  Durchführung


Zu  I. a)    (Karateka - Verein / BSG)
- Das Vereinsmitglied das der Abteilung/Sparte Karate zugeordnet ist, entrichtet an den Verein/die BSG Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Erhebungsweise durch Satzung und Ordnungen des Vereins/der BSG geregelt sind.

- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird bei Bedarf durch Beschluss der Mitglieder- versammlung bzw. des höchsten Organs des Vereins/der BSG  den finanziellen Erfordernissen entsprechend angepasst. In diesen Beiträgen sind die Abgaben an den Landesfachverband für Karate  (Fachverbandsbeiträge)  enthalten.

- Beitragsschuldner gegenüber dem Verein/der BSG sind deren Sportlerinnen und Sportler bzw. deren Erziehungsberechtigte.


- Nicht enthalten sind in diesen Mitgliedsbeiträgen:
Der Karate - Pass, die Prüfungsgebühren sowie die Teilnahme an Lehrgängen.
Die Zahlung von Meldegeldern für den Wettkampfbetrieb wird unterschiedlich gehandhabt.

Zu  I. b)    (Verein / BSG - HKV)
- Die Mitgliedschaft im HKV, die auf Antrag des Vereins/der BSG zustande gekommen ist, beruht bei den   ordentlichen Mitgliedern auf Erfüllung des  § 7 der HSB - Satzung, in dem es heißt:   "....  .Die Sportvereine sind verpflichtet, in den Landesfachverbänden des  Hamburger Sportbundes Mitglied zu sein bzw. zu werden, deren Sportarten sie betreiben.  ...."

- Mit Aufnahme in den HKV erkennen alle Mitglieder (ordentliche wie außerordentliche) die Satzung und die Ordnungen des HKV sowie des DKV an.
Aus dem HKV - Regelwerk ergibt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Fachverbandsbeiträge.

- Der Fachverbandsbeitrag ist für jedes Einzelmitglied des Vereins / der BSG, das dort der Karateabteilung/-sparte zugeordnet ist, jährlich zu entrichten.

- Die Beträge sind für "Altmitglieder" innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres, spätestens jedoch bis zum 31.März., zu entrichten (Eingang der Zahlung beim DKV). Die Zahlungsverpflichtung für "Neumitglieder" beginnt mit der Mitgliedschaft im Verein / der BSG und nicht erst unmittelbar vor der ersten Gürtelprüfung.
Derzeit belaufen sich die jährlichen Fachverbandsbeiträge auf

€ 11,00    Für Karateka bis einschließlich 14. Jahre
€ 16,00    Für Karateka über 14 Jahre.

Zahlungsweise siehe   III. Besonderheiten.
Beitragsschuldner gegenüber dem DKV (für den HKV) ist der Verein / die BSG.


Zu I. c)    (HKV -  DKV)
- Der HKV erhebt die Fachverbandsbeiträge wie sie von der DKV-Bundesversammlung (in der er ordentliches Mitglied ist) beschlossen worden sind.
Diese Beiträge sind in allen Bundesländern gleich.

Beitragserhebung    siehe   III. Besonderheiten.

- Von diesen Beiträgen behält der DKV den ihm zustehenden Anteil ein und überweist den Differenzbetrag an den HKV.


Der   DKV
erhält die Gelder zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge an die WKF und EKF, für die Förderung des Leistungssports - Aufbau und Unterhaltung der Bundeskader (Nationalmannschaften) - Unterstützung des Breitensports, Organisation von deutschen, Europa- und Weltmeisterschaften,  Aus- und Fortbildung von Trainerinnen und Trainern oberhalb Stufe B, Aus- Fortbildung und Entsendung von internationalen und Bundeskampfrichtern, Zahlung von  Versicherungsbeiträgen   usw. usw.


III. Besonderheiten


Die Landesfachverbände für Karate gehören zu den kleinen Sportverbänden, die wegen der damit verbundenen geringeren Beitragsaufkommen nicht in der Lage sind, hauptamtliche Arbeitskräfte für die Mitgliederverwaltung einzustellen. Daher haben die Landesfachverbände beschlossen, die Geschäftsstelle des DKV mit dem Einzug der Fachverbandsbeiträge zu beauftragen. Diese Regelung ist in die DKV-Satzung aufgenommen worden.

Daraus ergibt sich:

- Die Vereine/BSG melden ihre Karatesportlerinnen und -sportler namentlich (Formblätter werden als Schnelltrennsätze gestellt) mit der Erstschrift (rot) direkt an den DKV und überweisen die entsprechend errechneten Fachverbandsbeiträge auf das DKV-Konto.
Die Bankverbindung ist in die Formblätter eingedruckt.

- Die Mitgliedsnummer des Vereins/der BSG (beginnt für HKV-Mitglieder immer mit  4 bzw. 04) zusammen mit dem Vereinsnamen, weist den überwiesenen Betrag für den HKV aus.

- Der HKV bekommt von den Vereinen/BSG die weiße Durchschrift von den angemeldeten Karateka mit der durchschriftlichen Bestätigung über den Überweisungsbetrag.

- Die gelbe Durchschrift verbleibt als zahlungsbegründende Unterlage beim Verein/der BSG.

- Der DKV gibt personenbezogene Quittungen für jedes angemeldete Mitglied an die Vereine/BSG. Diese Quittungen sind die so genannten Jahressichtmarken. Die Marken sind in dem DKV-Pass der jeweiligen Karateka nachzuweisen. Die Nachweisung der Marken im Pass ist verpflichtend, soweit weitere Aktivitäten außerhalb des Vereinstrainings wie Lehrgangs- und Turnierteilnahmen, Gürtelprüfungen, Erwerb von ÜL-/Trainerlizenzen, Prüfer- und Kampfrichterlizenzen usw. beabsichtigt sind.

- Lizenzinhaberinnen und -inhaber benötigen im Karatepass einen lückenlosen Nachweis aller Jahressichtmarken für den Zeitraum der Gültigkeit ihrer Lizenzen.
Den Vereinen wird empfohlen, sich Kopien von den erhaltenen Sichtmarken anzufertigen (falls einmal ein Pass verloren gehen sollte).


IV. Zusammenfassung

Mitgliedschaft im Verein / der BSG
    
Mitgliedschaft im HKV    



Mitgliedschaft im DKV    


Fachverbandsbeitrag an den DKV (für den HKV)
    


Anspruchsberechtigter
    
Beiträge an den DKV
    
Mit dem Inkasso beauftragt
    
Sichtmarken erstellt  und gibt aus
    
Besonderheiten     
Freiwillig gegen Entrichtung der Vereins-Beiträge

- für HSB-Mitglieder verpflichtend gem. HSB-Satzung    § 7 (2) - jedoch auf Antrag, nicht automatisch.
- außerordentliche Mitglieder  freiwillig - auf Antrag     

Automatisch durch die Mitgliedschaft im HKV ohne zusätzliche Beitragsleistungen seitens der Mitglieder.     

Verpflichtend für alle Sportler/innen, die beim Mitglied der Sportart Karate zugeordnet sind.  Der jährliche Betrag ist von den Vereinen/BSG zu entrichten.
    
DKV auch für den Landesfachverband - hier:  HKV
    
Verrechnet der DKV mit dem HKV     

DKV     

ausschließlich der DKV
    

Bei Differenzen zwischen den abgegebenen Meldungen/entrichteten Fachverbandsbeiträgen und der Mitgliederbestandserhebung zum Nachteil des HKV erfolgt durch diesen eine Nachberechnung und Nachforderung im Folgejahr.   



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