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Satzung des Hamburger Karate-Verband e.V.
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Amtsgericht Hamburg: 69 VR 8679 Finanzamt Hamburg Nord Steuer-Nr. 17/430/06956 Präambel In dem Bewusstsein, die Einigkeit im deutschen Karate
zu fördern, Karate weiterzuentwickeln und im Rahmen nationaler Zusammenarbeit seinen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten, gibt sich der Verbandstag des Hamburger Karate-Verbandes folgende Satzung. §1 Name und Sitz des Verbandes 1. Der Hamburger Karate-Verband (HKV) ist in seiner Eigenschaft als Landesfachverband im Hamburger Sportbund e.V. der Dachverband und die Spitzenorganisation des Karatesports in Hamburg. 2. Er ist in das Vereinsregister mit Sitz in Hamburg eingetragen. 3. Der HKV ist Mitglied des Hamburger Sportbund e.V. (HSB) sowie Mitglied des Deutschen Karate Verband e.V. (DKV). Satzung HKV 01 - 3 - Stand: 21. April 2010 § 2 Gemeinnützigkeit 1. a) Der HKV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. b) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des HKV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. d) Auf Beschluss des Verbandstags darf der Verband Mitgliedern des Präsidiums / erweiterten Präsidiums und Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen. 2. Mittel des HKV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. § 3 Zweck Zweck des HKV ist: 1. Karate zu fördern und dafür erforderliche Maßnahmen zu koordinieren. 2. Die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Bund, Ländern und Gemeinden in der Selbstverwaltung des Sports und in der Öffentlichkeit zu vertreten. 3. Die Interessen der Mitglieder gegenüber dem HSB und dem DKV zu vertreten. Satzung HKV 01 - 4 - Stand: 21. April 2010 4. Der HKV erstrebt die Einigkeit im Hamburger Karatesport und steht allen Mitgliedern, die die Grundsätze dieser Satzung anerkennen, offen. Er steht auf dem Boden des Amateursports und wird ehrenamtlich geführt. 5. Der HKV ist parteipolitisch neutral. Er räumt allen Rassen die gleichen Rechte ein. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 6. Der HKV fördert die Pflege des Geistigen im Karate. Er tritt ein für sportliche Gesinnung und Haltung. 7. Der HKV erstrebt die Förderung und Auswertung der wissenschaftlichen Forschung für den Karatesport. 8. Zur Erreichung der Ziele des Verbandes ist der HKV bestrebt, dass Karate von seinen Mitgliedern sowohl als Freizeitsport, Breitensport und auch als Leistungssport betrieben und darüber hinaus auch als Schulsport gefördert wird. Der HKV will der Gesundheit aller dienen und bemüht sich deshalb auch um entsprechende Formen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung. § 4 Karate 1. Karate im Sinne dieser Satzung ist eine Kampfkunst, in der allen Gliedmaßen hauptsächlich in Tritten, Stößen und Schlägen zu Angriffen und zur Verteidigung eingesetzt werden. Ziel des Karate ist es, in der körperlichen und geistigen Auseinandersetzung mit dieser Kampfkunst unter Achtung des sportlichen Gegners / der sportlichen Gegnerin, die Persönlichkeit zu entfalten. Satzung HKV 01 - 5 - Stand: 21. April 2010 2. Kennzeichnend für alle Formen des sportlichen Vergleichs im Karate, ist der Verzicht auf Trefferwirkung am Gegner / an der Gegnerin. Notwendig für die Karatetechnik ist daher die Fähigkeit, Angriffstechniken vor der Trefferwirkung zu stoppen. Trefferwirkung gilt als Regelverstoß. Kampfsysteme, die Trefferwirkung gestatten, beabsichtigen oder mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, fallen nicht unter den Begriff "Karate" im Sinne dieser Satzung. 3. Der HKV pflegt Karate als eine Amateursportart allein nach sport- und gesundheitsspezifischen Maßstäben in den Disziplinen Kumite und Kata. Er ist an keinen Karatestil gebunden. Er betreut und fördert die jeweils vom DKV anerkannten Stilrichtungen / Prüfungsbereiche sowie das stiloffene Karate (SOK). Bestimmte einheitliche Ausprägungen des Karatesports im Sinne dieser Satzung können in Stilrichtungen zusammengefasst werden. Für die Anerkennung einer Stilrichtung gelten die jeweils gültigen Richtlinien des DKV. Den Mitgliedern steht die Pflege der jeweils gültigen Karatestile im satzungsgemäßen Rahmen frei. Vereine, die Stilrichtungen und/oder das SOK betreiben, können nach den unter §7 (Mitgliedschaft) aufgeführten Kriterien aufgenommen werden. 4. Der HKV, seine Mitglieder und deren Einzelmitglieder verpflichten sich, Karate ausschließlich im Sinne dieser Satzung zu betreuen und zu betreiben. Sie beteiligen sich an keinen konkurrierenden Verbänden und an keinen Karate-Verbänden oder Veranstaltungen, die diese Prinzipien verletzen. Personen oder Vereine, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können nicht Mitglied des HKV sein. Satzung HKV 01 - 6 - Stand: 21. April 2010 § 5 Grundsätze 1. Der HKV erkennt die organisatorische, finanzielle und fachliche Selbstständigkeit seiner Mitglieder an und fördert deren freundschaftliche Zusammenarbeit. 2. Der HKV erkennt an und unterwirft sich der Satzung, den Ordnungen und Entscheidungen des DKV, soweit nicht Bestimmungen dieser Satzung entgegenstehen. 3. Der HKV tritt ein für den Grundsatz der Freiheit und Freiwilligkeit in Sportausübung und Sportgemeinschaft. 4. Der HKV tritt ein für die Bekämpfung des Dopings und die Durchführung von Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener, leistungssteigernder Mittel unterbinden. § 6 Aufgaben Der HKV erfüllt seine Aufgaben durch: 1. Teilnahme und Durchführung von Bundesausscheidungen gemäß den Richtlinien des DKV 2. Durchführung von Landesmeisterschaften und Turnieren 3. Austausch der Erfahrungen unter seinen Mitgliedern 4. Tagungen und Ausschussarbeit 5. Lehrgänge 6. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Förderung der Öffentlichkeitsarbeit 7. Gemeinschaftliche, langfristige Planungsarbeit Satzung HKV 01 - 7 - Stand: 21. April 2010 8. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen zur Förderung des Karatesports 9. Anstellung von Trainern/Trainerinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen 10. Aus und Fortbildung der Mitglieder, Übungsleiter/innen, Trainer/innen, Prüfer/innen und Kampfrichter/innen 11. Personelle Unterstützung anderer Landesverbände des DKV mit Referentinnen / Referenten, Trainerinnen/ Trainern, Kampfrichterinnen / Kampfrichtern § 7 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des HKV sind: a) Ordentliche Mitglieder b) Außerordentliche Mitglieder c) Ehrenmitglieder Die Aufnahme in den HKV schließt für alle Mitglieder und deren Einzelmitglieder die Mitgliedschaft im DKV ein. Die Mitgliedschaft der Einzelmitglieder wird mit der Meldung und Zahlung der Fachverbandsbeiträge durch den Verein rechtskräftig und durch eine Jahressichtmarke dokumentiert. Ohne gültige Jahressichtmarke besteht für Einzelmitglieder keine Mitgliedschaft 2. Ordentliche Mitglieder sind die Vereine im Sinne dieser Satzung mit ihren eigenen Vereinsmitgliedern, die Karate betreiben, Ihren Sitz in Hamburg haben und dem HSB angehören. Satzung HKV 01 - 8 - Stand: 21. April 2010 3. Der HKV kann außerordentliche Mitglieder nach Maßgabe folgender Voraussetzungen aufnehmen: a) Vereine aus den Randgebieten Hamburgs bei Erfüllung folgender Bedingungen: · Eingetragen in dem für sie zuständigen Vereinsregister. · Mitglied in ihrem jeweiligen Landesportbund. · Zustimmung ihres jeweiligen Landesverbandes · Sitz des Vereins im Randgebiet Hamburgs, wobei in das Randgebiet alle Orte fallen, die sich im Fernsprech-Citynahbereich Hamburgs befinden. b) Betriebssportgruppen, wenn sie Mitglied im Hamburger Betriebssportverband sind. 4. Für die Aufnahme gelten folgende Richtlinien: a) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an das Präsidium zu richten. b) Mit dem Antrag ist die amtliche Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit vorzulegen. Es gelten die jeweils gültigen HSB-Richtlinien für die Mindestmitgliederzahl für Vereine. Über die Aufnahme entscheidet das erweiterte Präsidium. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf den Aufnahmebeschluss folgenden Monat. Satzung HKV 01 - 9 - Stand: 21. April 2010 5. Die Mitgliedschaft im HKV erlischt durch Austritt, durch Ausschluss und bei Verlust der Gemeinnützigkeit, sowie bei fehlender Mitgliedermeldung a) Der Austritt aus dem HKV ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an das Präsidium möglich. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr bleibt bestehen b) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Auflösung eines Vereines bzw. durch Auflösung der Karate- Fachabteilung des Vereines oder des Betriebssports c) Meldet ein Mitglied bis zum 31.03. eines jeden Jahres keine eigenen Mitglieder, erlischt automatisch die Mitgliedschaft im HKV. d) Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder bei Schädigung des Ansehens des Verbandes, kann ein Mitglied vorläufig durch das Präsidium ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der nächste Verbandstag. Der Beschluss am Verbandstag bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Vom Zeitpunkt des vorläufigen Ausschlusses an, ruhen die Mitgliedsrechte bis zur Entscheidung des Verbandstages Dem Mitglied ist am Verbandstag Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Im Falle eines Ausschlusses endet die Beitragspflicht mit dem Ende des Kalenderjahres. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die sich aus einer Mitgliedschaft ergeben haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Bezahlung noch ausstehender Rückstände, wie z.B. Beiträge, Gebühren etc. Satzung HKV 01 - 10 - Stand: 21. April 2010 6. Vereinfachte Wiederaufnahme Sollte nach Verlust der Mitgliedschaft wegen: a) Verlust der Gemeinnützigkeit, b) Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft im zuständigen LSB, c) Verlust der Mitgliedschaft wegen versäumter Mitgliedermeldung / Zahlung des Fachverbandsbeitrags, diese Gründe entfallen sein, lebt die Mitgliedschaft auf Antrag des betroffenen Vereins wieder auf, sobald die Bestätigung durch das geschäftsführende Präsidium erfolgt ist. 7. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den HKV und seine Bestrebungen hervorragend verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Die Ernennung ist durch das Ehrenmitglied anzunehmen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit und können an allen Veranstaltungen des HKV und seiner Mitglieder kostenlos teilnehmen. Alles Weitere regelt die Ehrenordnung. Satzung HKV 01 - 11 - Stand: 21. April 2010 § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben folgende Rechte: a. Sie sind berechtigt, durch ihre Vertreter/innen bei der Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des HKV nach den Bestimmungen dieser Satzung mitzuwirken, insbesondere an den ordnungsgemäß einberufenen Verbandstagen teilzunehmen, Anträge zur Beschlussfassung einzubringen, bei der Fassung von Beschlüssen mitzuwirken, sowie bei Wahlen das Stimmrecht auszuüben. b) Die Mitglieder sind ferner zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des HKV im Rahmen der hierfür geltenden Regeln berechtigt. c) Jedes ordentliche Mitglied hat am Verbandstag entsprechend seiner eigenen Mitgliederzahl gemäß der per 01.12.d.J. erstatteten Mitglieder- Bestandserhebung folgende Stimmberechtigung: · bis 100 Mitglieder 1 Stimme · für jede weiteren angefangenen 100 Mitglieder 1 zusätzliche Stimme Voraussetzung für die Stimmberechtigung ist, dass entsprechende Sichtmarken vorliegen und die Mitgliederbestandserhebung gem. § 8.2.f) erstattet worden ist. d) Das Präsidium hat eine Stimme, ausgenommen bei Wahlen und der Entlastung des Präsidiums. Satzung HKV 01 - 12 - Stand: 21. April 2010 e) Außerordentliche Mitglieder haben an den Verbandstagen jeweils nur eine Stimme. f) Das Stimmrecht der Mitglieder wird durch einen gesetzlichen Vertreter/eine gesetzliche Vertreterin oder sonstigen Bevollmächtigten des jeweiligen Mitglieds ausgeübt. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen des HKV vorzulegen. Die Stimmen für ein Mitglied können nur einheitlich wahrgenommen werden. Die Übertragung des Stimmrechts eines Mitgliedes auf Vertreter/-innen eines anderen Mitgliedes ist ausgeschlossen. 2. Die Mitglieder haben folgende Pflichten: a) Satzungen und Ordnungen des HKV sowie die von den Organen gefassten Beschlüsse zu befolgen. Sie sind verpflichtet, dass sie selbst und ihre Einzelmitglieder die für die Mitglieder geltenden Verpflichtungen sinngemäß in ihre Satzung übernehmen und sich den Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen des DOSB/ HSB sowie des DKV und HKV unterwerfen. b) Den für die Durchführung der Aufgaben des HKV zu erbringenden finanziellen Beitrag zu leisten. Die Höhe ist vom Verbandstag zu beschließen, sofern die von der DKV-Bundesversammlung für alle Landesverbände einheitlich festgelegten Fachverbandsbeiträge überschritten werden sollen. Mit dem Einzug der HKV- Fachverbandsbeiträge ist der DKV beauftragt. Näheres regelt die Finanzordnung des HKV. c) Mitglieder tragen dafür Sorge, dass sich ihr Vereinsname deutlich vom Namen einer in Verbindung stehenden Sportschule oder ähnlichen Einrichtung unterscheidet. Satzung HKV 01 - 13 - Stand: 21. April 2010 d) Die auf Grund der Ordnungen des HKV festgesetzten Einschränkungen von Mitgliedschaftsrechten hinzunehmen. e) Dem HKV unaufgefordert den jeweils verantwortlichen Vertreter/die jeweils verantwortliche Vertreterin mit Anschrift mitzuteilen. f) Dem HKV eine jährliche Mitgliederbestands- Erhebung fristgerecht per 01. Dezember zu erstatten und bis zum 31.12. vorzulegen, in der alle Mitglieder die der Karateabteilung/- sparte zugeordnet sind, zahlen- und altersmäßig erfasst sind g) Gerät ein Mitglied mit der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Pflichten in Verzug, ruhen die Mitgliedsrechte. § 9 Organe des HKV Organe des HKV sind: 1. Der Verbandstag 2. Das Präsidium 3. Das erweiterte Präsidium 4. Der Jugendverbandstag § 10 Ordentlicher Verbandstag 1. Jeder ordentliche Verbandstag findet in den ersten vier Monaten eines Jahres statt. Satzung HKV 01 - 14 - Stand: 21. April 2010 2. Der Verbandstag ist das oberste Organ des HKV. Er hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Hamburger Karatesports zu beschließen. Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere: a) Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Stimmberechtigung b) Berichte des erweiterten Präsidiums c) Berichte der Rechnungsprüfer/-innen d) Genehmigung der Jahresrechnung e) Genehmigung des Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr f) Entlastung des Präsidiums g) Wahl der Mitglieder des Präsidiums und erweiterten Präsidiums mit Ausnahme §16 h) Bestätigung des Jugendreferenten / der der Jugendreferentin i) Wahl der Rechnungsprüfer/innen j) Festlegung der finanziellen Leistungen der Mitglieder k) Änderung der Satzung l) Erlass von Ordnungen m) Beschluss über vorliegende Anträge 3. Das Präsidium bestimmt Ort, Termin und Tagesordnung des Verbandstages, sofern der vorausgegangene Verbandstag hierüber keinen Beschluss gefasst hat. Der Präsident/die Präsidentin beruft den Verbandstag durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder mindestens 8 Wochen vor dem Tagungstermin ein. Satzung HKV 01 - 15 - Stand: 21. April 2010 4. Anträge zum Verbandstag können stellen: a) Die Mitglieder Die Anträge müssen schriftlich mit Begründung, spätestens sechs Wochen vor der Tagung beim Präsidenten / bei der Präsidentin eingereicht werden. Das Präsidium lässt eine Zusammenstellung der Anträge, spätestens drei Wochen vor der Tagung, den Mitgliedern zugehen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn sie schriftlich eingebracht werden und 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der Behandlung zustimmen. b) Das Präsidium Das Präsidium kann jederzeit Anträge stellen, ohne dass es einer Dringlichkeit bedarf. Der ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder. Für alle Fristen der Einberufung ist das Datum des Poststempels maßgeblich. § 11 Außerordentlicher Verbandstag Den außerordentlichen Verbandstag können einberufen: a) Mindestens ¼ der Mitglieder - ohne Rücksicht auf ihre Stimmenzahl beim Verbandstag - schriftlich unter Angabe der Gründe. b) das Präsidium jederzeit. Satzung HKV 01 - 16 - Stand: 21. April 2010 Für die Durchführung des außerordentlichen Verbandstages gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend mit folgenden Abweichungen: 1. Tagesordnungspunkte eines außerordentlichen Verbandstages können nur solche sein, die zu seiner Einberufung geführt haben. Nicht auf der Tagesordnung stehende Punkte können nur behandelt werden, wenn sie die Qualifikation eines Dringlichkeitsantrages besitzen. 2. Zwischen dem Eingang der Anträge und dem Versand der Einladung sollen 14 Tage liegen. 3. Die Frist für die Einberufung des außerordentlichen Verbandstages kann im Dringlichkeitsfall auf zwei Wochen verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich auch die Frist für die Stellung von Anträgen auf eine Woche. § 12 Abstimmungen und Wahlen 1. Beschlüsse der Organe werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten 2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Satzung HKV 01 - 17 - Stand: 21. April 2010 Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben. 3. Bei Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen. Wird eine solche nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen statt, die die meisten Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. § 13 Versammlungsleiter/in, Protokoll 1. Der Verbandstag wird grundsätzlich von dem Präsidenten/ der Präsidentin geleitet. 2. Für die Behandlung und Beschlussfassung über die Entlastung bzw. Wahl des Präsidiums bestimmt der Verbandstag einen Versammlungsleiter/eine Versammlungsleiterin, der/die nicht dem erweiterten Präsidium angehören darf. Dies kann auch für andere Punkte der Tagesordnung geschehen. 3. Über den Verlauf eines Verbandstages ist ein Protokoll zu fertigen, das das Ergebnis der Verhandlung, darunter die Beschlüsse im Wortlaut, wiedergibt. Es ist vom Präsidenten / von der Präsidentin, dem Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zu übersenden. Satzung HKV 01 - 18 - Stand: 21. April 2010 4. Einsprüche gegen das Protokoll können nur innerhalb eines Monats nach Zugang des Protokolls schriftlich eingereicht werden. Der Einspruch ist innerhalb eines weiteren Monats allen Mitgliedern, dem Präsidium, dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu übermitteln. Die Einsprüche gegen das Protokoll werden auf dem nächsten Verbandstag behandelt. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn in der vorgegebenen Frist keine Einsprüche eingelegt worden sind. § 14 Präsidium / Erweitertes Präsidium 1. Präsidium Das Präsidium besteht aus: a) dem Präsidenten / der Präsidentin b) dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin c) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin · Die Präsidiumsmitglieder sind die gesetzlichen Vertreter/innen im Sinne des § 26 BGB. · Jedes Mitglied des Präsidiums ist allein vertretungsberechtigt ; im Innenverhältnis sollen die übrigen Mitglieder des Präsidiums nur bei Verhinderung des Präsidenten / der Präsidentin ihre Vertretungsmacht ausüben. 2. Erweitertes Präsidium Das erweiterte Präsidium besteht aus: - Dem Präsidium Satzung HKV 01 - 19 - Stand: 21. April 2010 d) dem Sportdirektor / der Sportdirektorin e) dem Lehrreferenten / der Lehrreferentin f) dem Prüfungsreferenten / der Prüfungsreferentin g) der Frauenreferentin / dem Frauenreferenten h) dem Jugendreferenten/der Jugendreferentin i) dem Kampfrichterreferenten / der Kampfrichterreferentin j) dem Pressereferenten / der Pressereferentin k) dem Referenten / der Referentin für Breitensport l) dem Referenten / der Referentin für den Schulsport 3. Die Amtsdauer der Mitglieder des erweiterten Präsidiums beträgt grundsätzlich vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Präsidiumsmitglied bleibt solange im Amt, bis sein Nachfolger/seine Nachfolgerin gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Präsidiums aus, so kann das erweiterte Präsidium eine andere Person als Nachfolger / Nachfolgerin benennen. Hierbei kann ein Mitglied des erweiterten Präsidiums im erweiterten Präsidium ein weiteres Referentenamt einnehmen, in diesem Fall jedoch sein/ihr Stimmrecht mit nur einer Stimme wahrnehmen. Am nächsten Verbandstag ist eine Neuwahl vorzunehmen. Eine Ämterhäufung im Präsidium ist nicht zulässig. 4. Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Präsidiums sowie die Aufgabenbereiche der Referenten/Referentinnen im erweiterten Präsidium, werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von dem Verbandstag zu genehmigen ist. Satzung HKV 01 - 20 - Stand: 21. April 2010 5. Der Präsident/die Präsidentin bestimmt Ort, Termin und Tagesordnung der Sitzung des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums, sofern hierüber nicht Beschlüsse des Präsidiums oder des erweiterten Präsidiums vorliegen. Eine Einladung hat ebenso zu erfolgen, wenn zwei Präsidiumsmitglieder - oder sechs von den erweiterten Präsidiumsmitgliedern - das beantragen. 6. Die Einberufung zur Sitzung ist unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher allen jeweiligen Mitgliedern zuzustellen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist bis auf eine Woche verkürzt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich. 7. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens zwei Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Das erweiterte Präsidium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung außer dem Präsidenten/der Präsidentin oder dem Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. 8. Das Präsidium ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, die das Gericht oder andere Behörden verlangen, selbst vorzunehmen. 9. Das Präsidium kann zur Erledigung der anfallenden Geschäfte einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin bestellen. Die Tätigkeit kann hauptamtlich wahrgenommen werden; sie sollte aber möglichst auf ehrenamtlicher Basis ausgeführt werden. Die Übernahme der Tätigkeit durch ein Mitglied des erweiterten Präsidiums ist für den Fall der Nichtbestellung jederzeit möglich. Satzung HKV 01 - 21 - Stand: 21. April 2010 Näheres regelt die Geschäftsordnung. § 15 Frauenreferentin / Frauenreferent Der Frauenreferentin/dem Frauenreferenten obliegt es, für die Einhaltung der Frauenordnung Sorge zu tragen und die Interessen der Frauen im HKV zu vertreten. Näheres regelt die Frauenordnung. § 16 Jugendreferent/in Der Jugendreferent/die Jugendreferentin wird von den Jugendwarten der Mitglieder gewählt und bedarf der Bestätigung durch den Verbandstag. . Die Jugend führt und verwaltet sich selbst, mit Ausnahme der Kassenverwaltung Näheres regelt die Jugend- und die Finanzordnung In begründeten Fällen hat die Jugend bzw. der Jugendreferent / die Jugendreferentin dem Präsidium jederzeit Rechenschaft abzulegen. § 17 Schulsportreferent/in Der/die Schulsportreferent/in ist zuständig für alle Fragen und Angelegenheiten, die die Einführung, Verbreitung und das Unterrichten an Schulen und Hochschulen betreffen. Er/sie tritt gegenüber den entsprechenden Institutionen für die erzieherischen und persönlichkeitsbildenden Werte von Karate und dessen besondere Möglichkeiten der körperlichen und geistigen Ertüchtigung ein. Satzung HKV 01 - 22 - Stand: 21. April 2010 § 18 Stilrichtungen 1. Die Stilrichtungsreferenten / Stilrichtungsreferentinnen werden von den die jeweilige Stilrichtung vertretenden Mitgliedern gewählt, sofern mindestens fünf Mitgliedsvereine/ BSG in ihrer Gesamtheit diesen Stil trainieren. Die Stile Shotokan, Wado-Ryu, Goju-Ryu und Shito-Ryu behalten Bestandsschutz. Die Amtsdauer beträgt mindestens 4 Jahre. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 2. Die Stilrichtungsreferenten / Stilrichtungsreferentinnen können an den Sitzungen des erweiterten Präsidiums mit beratender Stimme teilnehmen. § 19 Ordnungen Der Verband kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben Ordnungen geben. Die Ordnungen werden nur vom Verbandstag beschlossen und in Kraft gesetzt, außer Kraft gesetzt bzw. geändert. Die Ordnungen des HKV gelten nicht als Satzung im Sinne des § 25 BGB. § 20 Wirtschaftsführung 1. Die Wirtschaftsführung des HKV wird in einer Finanzordnung geregelt 2. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin stellt für jedes Geschäftsjahr die Jahresrechnung und den Haushaltsvoranschlag auf, die vom Präsidium am Verbandstag zur Genehmigung vorzulegen ist. Satzung HKV 01 - 23 - Stand: 21. April 2010 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung unterliegt der Rechnungsprüfung. Sie ist in jedem Jahr vorzunehmen Der Prüfungsbericht wird den Mitgliedern mit den Anträgen zum Verbandstag zusammen vorgelegt. 3. Für die Erfüllung der Aufgaben des HKV und die Bestreitung der Kosten der Geschäftsführung, wird am Verbandstag durch Beschluss der Beitragssatz für die Mitglieder festgelegt. 4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des HKV keinen Anspruch an das Verbandsvermögen. 5. Der HKV darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Näheres regelt die Kostenordnung. § 21 Haftung 1. Der HKV ist nur für denjenigen Schaden verantwortlich, den das Präsidium, ein Mitglied des Präsidiums oder ein/e andere/r satzungsmäßig berufene/r Vertreter/in des HKV durch eine in Ausübung der ihr/ihm obliegenden Tätigkeiten grobfahrlässig oder vorsätzlich begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Satzung HKV 01 - 24 - Stand: 21. April 2010 2. a) Ungeachtet dessen verzichtet jeder Mitgliedsverein und seine ihn vertretenden Personen auf sämtliche Ansprüche, die ihnen gegenüber dem HKV daraus entstehen können, dass sie anlässlich ihrer Teilnahme am Betrieb des HKV und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des HKV Unfälle oder sonstige Nachteile erleiden. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können b) Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. Nachteil geführt hat. § 22 Verfahren in Streitfragen Streitfragen zwischen dem HKV und seinen Mitgliedern und Streitigkeiten der Mitglieder des HKV untereinander, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis oder aus der Tätigkeit eines Organs des HKV ergeben, werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung. § 23 Auflösung 1. Die Auflösung kann nur von einem Verbandstag beschlossen werden, der eigens für diesen Zweck einberufen wird. Die Einladung muss spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen. Sie muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten. Satzung HKV 01 - 25 - Stand: 21. April 2010 Die Auflösung des HKV kann rechtswirksam durch Beschluss am Verbandstag mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Stimmen erfolgen. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist ein neuer Verbandstag mit dem selben Tagesordnungspunkt einzuberufen, der dann mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Stimmen den Beschluss zur Auflösung des Verbandes fassen kann. Auf diese Verfahrensregel ist bei der Einberufung des Wiederholungsverbandstages hinzuweisen. Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen wird dann mit Genehmigung des Finanzamtes dem HSB mit der Auflage der Förderung des Karatesports zugeführt. 2. Der Verbandstag ernennt bis zu drei natürliche Personen zu Liquidatoren / Liquidatorinnen. § 24 Inkrafttreten Diese Satzung wurde durch Beschluss des ordentlichen Verbandstages 2002 am 09. April 2003 neu gefasst und tritt am 10. April 2003 in Kraft. Ergänzt durch Beschluss des Ordentlichen Verbandstags 2009 am 21.04.2010 |