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 Satzung des Hamburger Karate-Verband e.V.

Amtsgericht Hamburg: 69 VR 8679
Finanzamt Hamburg Nord Steuer-Nr. 17/430/06956


Präambel

In dem Bewusstsein, die Einigkeit im deutschen Karate
zu fördern, Karate weiterzuentwickeln und im Rahmen
nationaler Zusammenarbeit seinen Beitrag zur Völkerverständigung
zu leisten, gibt sich der Verbandstag des
Hamburger Karate-Verbandes folgende Satzung.

§1 Name und Sitz des Verbandes
1. Der Hamburger Karate-Verband (HKV) ist in seiner Eigenschaft
als Landesfachverband im Hamburger Sportbund
e.V. der Dachverband und die Spitzenorganisation
des Karatesports in Hamburg.
2. Er ist in das Vereinsregister mit Sitz in Hamburg eingetragen.
3. Der HKV ist Mitglied des Hamburger Sportbund e.V.
(HSB) sowie Mitglied des Deutschen Karate Verband
e.V. (DKV).
Satzung HKV 01
- 3 -
Stand: 21. April 2010

§ 2 Gemeinnützigkeit
1. a) Der HKV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des HKV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
d) Auf Beschluss des Verbandstags darf der Verband Mitgliedern
des Präsidiums / erweiterten Präsidiums und
Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen
nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur
dort festgesetzten Höhe zahlen.
2. Mittel des HKV dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.

§ 3 Zweck
Zweck des HKV ist:
1. Karate zu fördern und dafür erforderliche Maßnahmen
zu koordinieren.
2. Die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder
gegenüber Bund, Ländern und Gemeinden in der
Selbstverwaltung des Sports und in der Öffentlichkeit zu
vertreten.
3. Die Interessen der Mitglieder gegenüber dem HSB und
dem DKV zu vertreten.
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010
4. Der HKV erstrebt die Einigkeit im Hamburger Karatesport
und steht allen Mitgliedern, die die Grundsätze
dieser Satzung anerkennen, offen. Er steht auf dem
Boden des Amateursports und wird ehrenamtlich geführt.
5. Der HKV ist parteipolitisch neutral. Er räumt allen Rassen
die gleichen Rechte ein. Er vertritt den Grundsatz
religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
6. Der HKV fördert die Pflege des Geistigen im Karate. Er
tritt ein für sportliche Gesinnung und Haltung.
7. Der HKV erstrebt die Förderung und Auswertung der
wissenschaftlichen Forschung für den Karatesport.
8. Zur Erreichung der Ziele des Verbandes ist der HKV
bestrebt, dass Karate von seinen Mitgliedern sowohl als
Freizeitsport, Breitensport und auch als Leistungssport
betrieben und darüber hinaus auch als Schulsport gefördert
wird. Der HKV will der Gesundheit aller dienen
und bemüht sich deshalb auch um entsprechende Formen
für eine sinnvolle Freizeitgestaltung.

§ 4 Karate
1. Karate im Sinne dieser Satzung ist eine Kampfkunst, in
der allen Gliedmaßen hauptsächlich in Tritten, Stößen
und Schlägen zu Angriffen und zur Verteidigung eingesetzt
werden.
Ziel des Karate ist es, in der körperlichen und geistigen
Auseinandersetzung mit dieser Kampfkunst unter Achtung
des sportlichen Gegners / der sportlichen Gegnerin,
die Persönlichkeit zu entfalten.
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010
2. Kennzeichnend für alle Formen des sportlichen Vergleichs
im Karate, ist der Verzicht auf Trefferwirkung am
Gegner / an der Gegnerin. Notwendig für die Karatetechnik
ist daher die Fähigkeit, Angriffstechniken vor der
Trefferwirkung zu stoppen.
Trefferwirkung gilt als Regelverstoß. Kampfsysteme, die
Trefferwirkung gestatten, beabsichtigen oder mit großer
Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, fallen nicht unter
den Begriff "Karate" im Sinne dieser Satzung.
3. Der HKV pflegt Karate als eine Amateursportart allein
nach sport- und gesundheitsspezifischen Maßstäben in
den Disziplinen Kumite und Kata. Er ist an keinen Karatestil
gebunden. Er betreut und fördert die jeweils vom
DKV anerkannten Stilrichtungen / Prüfungsbereiche
sowie das stiloffene Karate (SOK). Bestimmte einheitliche
Ausprägungen des Karatesports im Sinne dieser
Satzung können in Stilrichtungen zusammengefasst
werden. Für die Anerkennung einer Stilrichtung gelten
die jeweils gültigen Richtlinien des DKV. Den Mitgliedern
steht die Pflege der jeweils gültigen Karatestile im satzungsgemäßen
Rahmen frei. Vereine, die Stilrichtungen
und/oder das SOK betreiben, können nach den unter §7
(Mitgliedschaft) aufgeführten Kriterien aufgenommen
werden.
4. Der HKV, seine Mitglieder und deren Einzelmitglieder
verpflichten sich, Karate ausschließlich im Sinne dieser
Satzung zu betreuen und zu betreiben. Sie beteiligen
sich an keinen konkurrierenden Verbänden und an keinen
Karate-Verbänden oder Veranstaltungen, die diese
Prinzipien verletzen. Personen oder Vereine, die dieser
Pflicht nicht nachkommen, können nicht Mitglied des
HKV sein.
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010

§ 5 Grundsätze
1. Der HKV erkennt die organisatorische, finanzielle und
fachliche Selbstständigkeit seiner Mitglieder an und
fördert deren freundschaftliche Zusammenarbeit.
2. Der HKV erkennt an und unterwirft sich der Satzung,
den Ordnungen und Entscheidungen des DKV, soweit
nicht Bestimmungen dieser Satzung entgegenstehen.
3. Der HKV tritt ein für den Grundsatz der Freiheit und
Freiwilligkeit in Sportausübung und Sportgemeinschaft.
4. Der HKV tritt ein für die Bekämpfung des Dopings und
die Durchführung von Maßnahmen, die den Gebrauch
verbotener, leistungssteigernder Mittel unterbinden.

§ 6 Aufgaben
Der HKV erfüllt seine Aufgaben durch:
1. Teilnahme und Durchführung von Bundesausscheidungen
gemäß den Richtlinien des DKV
2. Durchführung von Landesmeisterschaften und Turnieren
3. Austausch der Erfahrungen unter seinen Mitgliedern
4. Tagungen und Ausschussarbeit
5. Lehrgänge
6. Unterrichtung der Öffentlichkeit und Förderung der Öffentlichkeitsarbeit
7. Gemeinschaftliche, langfristige Planungsarbeit
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010
8. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Einrichtungen
zur Förderung des Karatesports
9. Anstellung von Trainern/Trainerinnen und wissenschaftlichen
Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen
10. Aus und Fortbildung der Mitglieder, Übungsleiter/innen,
Trainer/innen, Prüfer/innen und Kampfrichter/innen
11. Personelle Unterstützung anderer Landesverbände des
DKV mit Referentinnen / Referenten, Trainerinnen/ Trainern,
Kampfrichterinnen / Kampfrichtern

§ 7 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des HKV sind:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Außerordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Die Aufnahme in den HKV schließt für alle Mitglieder
und deren Einzelmitglieder die Mitgliedschaft im DKV
ein. Die Mitgliedschaft der Einzelmitglieder wird mit der
Meldung und Zahlung der Fachverbandsbeiträge durch
den Verein rechtskräftig und durch eine Jahressichtmarke
dokumentiert. Ohne gültige Jahressichtmarke besteht
für Einzelmitglieder keine Mitgliedschaft
2. Ordentliche Mitglieder sind die Vereine im Sinne dieser
Satzung mit ihren eigenen Vereinsmitgliedern, die Karate
betreiben, Ihren Sitz in Hamburg haben und dem HSB
angehören.
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010
3. Der HKV kann außerordentliche Mitglieder nach Maßgabe
folgender Voraussetzungen aufnehmen:
a) Vereine aus den Randgebieten Hamburgs bei Erfüllung
folgender Bedingungen:
·  Eingetragen in dem für sie zuständigen Vereinsregister.
·  Mitglied in ihrem jeweiligen Landesportbund.
·  Zustimmung ihres jeweiligen Landesverbandes
·  Sitz des Vereins im Randgebiet Hamburgs, wobei
in das Randgebiet alle Orte fallen, die sich
im Fernsprech-Citynahbereich Hamburgs befinden.
b) Betriebssportgruppen, wenn sie Mitglied im Hamburger
Betriebssportverband sind.
4. Für die Aufnahme gelten folgende Richtlinien:
a) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an das Präsidium zu
richten.
b) Mit dem Antrag ist die amtliche Bescheinigung über die
Gemeinnützigkeit vorzulegen.
Es gelten die jeweils gültigen HSB-Richtlinien für die
Mindestmitgliederzahl für Vereine. Über die Aufnahme
entscheidet das erweiterte Präsidium. Die Mitgliedschaft
beginnt mit dem auf den Aufnahmebeschluss folgenden
Monat.
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010
5. Die Mitgliedschaft im HKV erlischt durch Austritt, durch
Ausschluss und bei Verlust der Gemeinnützigkeit, sowie
bei fehlender Mitgliedermeldung
a) Der Austritt aus dem HKV ist jederzeit durch schriftliche
Erklärung an das Präsidium möglich. Die Beitragspflicht
für das laufende Jahr bleibt bestehen
b) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Auflösung
eines Vereines bzw. durch Auflösung der Karate-
Fachabteilung des Vereines oder des Betriebssports
c) Meldet ein Mitglied bis zum 31.03. eines jeden Jahres
keine eigenen Mitglieder, erlischt automatisch die Mitgliedschaft
im HKV.
d) Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, z.B. bei
grobem Verstoß gegen die Satzung oder bei Schädigung
des Ansehens des Verbandes, kann ein Mitglied
vorläufig durch das Präsidium ausgeschlossen werden.
Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der
nächste Verbandstag. Der Beschluss am Verbandstag
bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten. Vom Zeitpunkt des vorläufigen Ausschlusses
an, ruhen die Mitgliedsrechte bis zur Entscheidung
des Verbandstages
Dem Mitglied ist am Verbandstag Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Im Falle eines Ausschlusses
endet die Beitragspflicht mit dem Ende des Kalenderjahres.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle
Rechte und Pflichten, die sich aus einer Mitgliedschaft
ergeben haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Bezahlung
noch ausstehender Rückstände, wie z.B. Beiträge,
Gebühren etc.
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010
6. Vereinfachte Wiederaufnahme
Sollte nach Verlust der Mitgliedschaft wegen:
a) Verlust der Gemeinnützigkeit,
b) Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft
im zuständigen LSB,
c) Verlust der Mitgliedschaft wegen
versäumter Mitgliedermeldung / Zahlung
des Fachverbandsbeitrags,
diese Gründe entfallen sein, lebt die Mitgliedschaft auf
Antrag des betroffenen Vereins wieder auf, sobald die
Bestätigung durch das geschäftsführende Präsidium
erfolgt ist.
7. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden,
die sich um den HKV und seine Bestrebungen
hervorragend verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder
werden vom Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit
ernannt. Die Ernennung ist durch das Ehrenmitglied
anzunehmen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag
befreit und können an allen Veranstaltungen des HKV
und seiner Mitglieder kostenlos teilnehmen. Alles Weitere
regelt die Ehrenordnung.
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a. Sie sind berechtigt, durch ihre Vertreter/innen bei der
Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des HKV
nach den Bestimmungen dieser Satzung mitzuwirken,
insbesondere an den ordnungsgemäß einberufenen
Verbandstagen teilzunehmen, Anträge zur Beschlussfassung
einzubringen, bei der Fassung von Beschlüssen
mitzuwirken, sowie bei Wahlen das Stimmrecht auszuüben.
b) Die Mitglieder sind ferner zur Teilnahme an allen Veranstaltungen
des HKV im Rahmen der hierfür geltenden
Regeln berechtigt.
c) Jedes ordentliche Mitglied hat am Verbandstag entsprechend
seiner eigenen Mitgliederzahl gemäß der per
01.12.d.J. erstatteten Mitglieder- Bestandserhebung
folgende Stimmberechtigung:
·  bis 100 Mitglieder 1 Stimme
·  für jede weiteren angefangenen 100 Mitglieder
1 zusätzliche Stimme
Voraussetzung für die Stimmberechtigung ist, dass
entsprechende Sichtmarken vorliegen und die Mitgliederbestandserhebung
gem. § 8.2.f) erstattet worden
ist.
d) Das Präsidium hat eine Stimme, ausgenommen bei
Wahlen und der Entlastung des Präsidiums.
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010
e) Außerordentliche Mitglieder haben an den Verbandstagen
jeweils nur eine Stimme.
f) Das Stimmrecht der Mitglieder wird durch einen gesetzlichen
Vertreter/eine gesetzliche Vertreterin oder sonstigen
Bevollmächtigten des jeweiligen Mitglieds ausgeübt.
Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen des HKV vorzulegen.
Die Stimmen für ein Mitglied können nur einheitlich
wahrgenommen werden. Die Übertragung des
Stimmrechts eines Mitgliedes auf Vertreter/-innen eines
anderen Mitgliedes ist ausgeschlossen.
2. Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a) Satzungen und Ordnungen des HKV sowie die von den
Organen gefassten Beschlüsse zu befolgen.
Sie sind verpflichtet, dass sie selbst und ihre Einzelmitglieder
die für die Mitglieder geltenden Verpflichtungen
sinngemäß in ihre Satzung übernehmen und sich den
Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen des DOSB/
HSB sowie des DKV und HKV unterwerfen.
b) Den für die Durchführung der Aufgaben des HKV zu
erbringenden finanziellen Beitrag zu leisten. Die Höhe
ist vom Verbandstag zu beschließen, sofern die von der
DKV-Bundesversammlung für alle Landesverbände
einheitlich festgelegten Fachverbandsbeiträge überschritten
werden sollen. Mit dem Einzug der HKV- Fachverbandsbeiträge
ist der DKV beauftragt. Näheres regelt
die Finanzordnung des HKV.
c) Mitglieder tragen dafür Sorge, dass sich ihr Vereinsname
deutlich vom Namen einer in Verbindung stehenden
Sportschule oder ähnlichen Einrichtung unterscheidet.
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010
d) Die auf Grund der Ordnungen des HKV festgesetzten
Einschränkungen von Mitgliedschaftsrechten hinzunehmen.
e) Dem HKV unaufgefordert den jeweils verantwortlichen
Vertreter/die jeweils verantwortliche Vertreterin mit Anschrift
mitzuteilen.
f) Dem HKV eine jährliche Mitgliederbestands- Erhebung
fristgerecht per 01. Dezember zu erstatten und bis zum
31.12. vorzulegen, in der alle Mitglieder die der Karateabteilung/-
sparte zugeordnet sind, zahlen- und altersmäßig
erfasst sind
g) Gerät ein Mitglied mit der Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Pflichten in Verzug, ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 9 Organe des HKV
Organe des HKV sind:
1. Der Verbandstag
2. Das Präsidium
3. Das erweiterte Präsidium
4. Der Jugendverbandstag

§ 10 Ordentlicher Verbandstag
1. Jeder ordentliche Verbandstag findet in den ersten vier
Monaten eines Jahres statt.
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010
2. Der Verbandstag ist das oberste Organ des HKV. Er hat
über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des
Hamburger Karatesports zu beschließen. Seiner Beschlussfassung
unterliegen insbesondere:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit und
der Stimmberechtigung
b) Berichte des erweiterten Präsidiums
c) Berichte der Rechnungsprüfer/-innen
d) Genehmigung der Jahresrechnung
e) Genehmigung des Haushaltsplans für
das neue Geschäftsjahr
f) Entlastung des Präsidiums
g) Wahl der Mitglieder des Präsidiums und
erweiterten Präsidiums mit Ausnahme §16
h) Bestätigung des Jugendreferenten / der
der Jugendreferentin
i) Wahl der Rechnungsprüfer/innen
j) Festlegung der finanziellen Leistungen der
Mitglieder
k) Änderung der Satzung
l) Erlass von Ordnungen
m) Beschluss über vorliegende Anträge
3. Das Präsidium bestimmt Ort, Termin und Tagesordnung
des Verbandstages, sofern der vorausgegangene Verbandstag
hierüber keinen Beschluss gefasst hat. Der
Präsident/die Präsidentin beruft den Verbandstag durch
schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder mindestens
8 Wochen vor dem Tagungstermin ein.
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010
4. Anträge zum Verbandstag können stellen:
a) Die Mitglieder
Die Anträge müssen schriftlich mit Begründung, spätestens
sechs Wochen vor der Tagung beim Präsidenten /
bei der Präsidentin eingereicht werden. Das Präsidium
lässt eine Zusammenstellung der Anträge, spätestens
drei Wochen vor der Tagung, den Mitgliedern zugehen.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden,
wenn sie schriftlich eingebracht werden und 2/3 der
anwesenden Stimmberechtigten der Behandlung zustimmen.
b) Das Präsidium
Das Präsidium kann jederzeit Anträge stellen, ohne
dass es einer Dringlichkeit bedarf.
Der ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlussfähig
ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen
Mitglieder.
Für alle Fristen der Einberufung ist das Datum des
Poststempels maßgeblich.

§ 11 Außerordentlicher Verbandstag
Den außerordentlichen Verbandstag können einberufen:
a) Mindestens ¼ der Mitglieder - ohne Rücksicht auf ihre
Stimmenzahl beim Verbandstag - schriftlich unter Angabe
der Gründe.
b) das Präsidium jederzeit.
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010
Für die Durchführung des außerordentlichen Verbandstages
gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend
mit folgenden Abweichungen:
1. Tagesordnungspunkte eines außerordentlichen Verbandstages
können nur solche sein, die zu seiner Einberufung
geführt haben. Nicht auf der Tagesordnung
stehende Punkte können nur behandelt werden, wenn
sie die Qualifikation eines Dringlichkeitsantrages besitzen.
2. Zwischen dem Eingang der Anträge und dem Versand
der Einladung sollen 14 Tage liegen.
3. Die Frist für die Einberufung des außerordentlichen Verbandstages
kann im Dringlichkeitsfall auf zwei Wochen
verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich auch die
Frist für die Stellung von Anträgen auf eine Woche.

§ 12 Abstimmungen und Wahlen
1. Beschlüsse der Organe werden grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen
bedürfen einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten
2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen.
Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen
und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so
kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen
erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010
Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher
ihre Bereitwilligkeit, das Amt zu übernehmen, schriftlich
erklärt haben.
3. Bei Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden
Stimmen. Wird eine solche nicht erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen statt,
die die meisten Stimmen erreicht haben.
Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu
wiederholen.
Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet
das Los.

§ 13 Versammlungsleiter/in, Protokoll
1. Der Verbandstag wird grundsätzlich von dem Präsidenten/
der Präsidentin geleitet.
2. Für die Behandlung und Beschlussfassung über die
Entlastung bzw. Wahl des Präsidiums bestimmt der
Verbandstag einen Versammlungsleiter/eine Versammlungsleiterin,
der/die nicht dem erweiterten Präsidium
angehören darf. Dies kann auch für andere Punkte der
Tagesordnung geschehen.
3. Über den Verlauf eines Verbandstages ist ein Protokoll
zu fertigen, das das Ergebnis der Verhandlung, darunter
die Beschlüsse im Wortlaut, wiedergibt. Es ist vom Präsidenten
/ von der Präsidentin, dem Versammlungsleiter
/ der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / der
Protokollführerin zu unterzeichnen. Eine Abschrift des
Protokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten
zu übersenden.
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010
4. Einsprüche gegen das Protokoll können nur innerhalb
eines Monats nach Zugang des Protokolls schriftlich
eingereicht werden. Der Einspruch ist innerhalb eines
weiteren Monats allen Mitgliedern, dem Präsidium, dem
Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem
Protokollführer/der Protokollführerin zu übermitteln. Die
Einsprüche gegen das Protokoll werden auf dem nächsten
Verbandstag behandelt. Das Protokoll gilt als genehmigt,
wenn in der vorgegebenen Frist keine Einsprüche
eingelegt worden sind.

§ 14 Präsidium / Erweitertes Präsidium
1. Präsidium
Das Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidenten / der Präsidentin
b) dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin
c) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
·  Die Präsidiumsmitglieder sind die gesetzlichen
Vertreter/innen im Sinne des § 26 BGB.
·  Jedes Mitglied des Präsidiums ist allein vertretungsberechtigt
; im Innenverhältnis sollen die
übrigen Mitglieder des Präsidiums nur bei Verhinderung
des Präsidenten / der Präsidentin ihre
Vertretungsmacht ausüben.
2. Erweitertes Präsidium
Das erweiterte Präsidium besteht aus:
- Dem Präsidium
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010
d) dem Sportdirektor / der Sportdirektorin
e) dem Lehrreferenten / der Lehrreferentin
f) dem Prüfungsreferenten / der Prüfungsreferentin
g) der Frauenreferentin / dem Frauenreferenten
h) dem Jugendreferenten/der Jugendreferentin
i) dem Kampfrichterreferenten / der Kampfrichterreferentin
j) dem Pressereferenten / der Pressereferentin
k) dem Referenten / der Referentin für Breitensport
l) dem Referenten / der Referentin für den Schulsport
3. Die Amtsdauer der Mitglieder des erweiterten Präsidiums
beträgt grundsätzlich vier Jahre. Wiederwahl ist
zulässig. Jedes Präsidiumsmitglied bleibt solange im
Amt, bis sein Nachfolger/seine Nachfolgerin gewählt ist.
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Präsidiums aus, so
kann das erweiterte Präsidium eine andere Person als
Nachfolger / Nachfolgerin benennen. Hierbei kann ein
Mitglied des erweiterten Präsidiums im erweiterten Präsidium
ein weiteres Referentenamt einnehmen, in diesem
Fall jedoch sein/ihr Stimmrecht mit nur einer Stimme
wahrnehmen.
Am nächsten Verbandstag ist eine Neuwahl vorzunehmen.
Eine Ämterhäufung im Präsidium ist nicht zulässig.
4. Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Präsidiums sowie
die Aufgabenbereiche der Referenten/Referentinnen im
erweiterten Präsidium, werden durch eine Geschäftsordnung
geregelt, die von dem Verbandstag zu genehmigen
ist.
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010
5. Der Präsident/die Präsidentin bestimmt Ort, Termin und
Tagesordnung der Sitzung des Präsidiums und des
erweiterten Präsidiums, sofern hierüber nicht Beschlüsse
des Präsidiums oder des erweiterten Präsidiums
vorliegen. Eine Einladung hat ebenso zu erfolgen, wenn
zwei Präsidiumsmitglieder - oder sechs von den erweiterten
Präsidiumsmitgliedern - das beantragen.
6. Die Einberufung zur Sitzung ist unter Angabe der Tagesordnung
zwei Wochen vorher allen jeweiligen Mitgliedern
zuzustellen. In begründeten Ausnahmefällen
kann diese Frist bis auf eine Woche verkürzt werden.
Die Einladung erfolgt schriftlich.
7. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer
Einladung mindestens zwei Präsidiumsmitglieder
anwesend sind. Das erweiterte Präsidium ist beschlussfähig,
wenn nach ordnungsgemäßer Einladung
außer dem Präsidenten/der Präsidentin oder dem Vizepräsidenten/
der Vizepräsidentin mindestens fünf weitere
Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden
grundsätzlich in Sitzungen gefasst.
8. Das Präsidium ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen
der Satzung, die das Gericht oder andere Behörden
verlangen, selbst vorzunehmen.
9. Das Präsidium kann zur Erledigung der anfallenden
Geschäfte einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin
bestellen. Die Tätigkeit kann hauptamtlich wahrgenommen
werden; sie sollte aber möglichst auf ehrenamtlicher
Basis ausgeführt werden. Die Übernahme der
Tätigkeit durch ein Mitglied des erweiterten Präsidiums
ist für den Fall der Nichtbestellung jederzeit möglich.
Satzung HKV 01
- 21 -
Stand: 21. April 2010
Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 15 Frauenreferentin / Frauenreferent
Der Frauenreferentin/dem Frauenreferenten obliegt es,
für die Einhaltung der Frauenordnung Sorge zu tragen
und die Interessen der Frauen im HKV zu vertreten.
Näheres regelt die Frauenordnung.

§ 16 Jugendreferent/in
Der Jugendreferent/die Jugendreferentin wird von den
Jugendwarten der Mitglieder gewählt und bedarf der
Bestätigung durch den Verbandstag. .
Die Jugend führt und verwaltet sich selbst, mit Ausnahme
der Kassenverwaltung
Näheres regelt die Jugend- und die Finanzordnung
In begründeten Fällen hat die Jugend bzw. der Jugendreferent
/ die Jugendreferentin dem Präsidium jederzeit
Rechenschaft abzulegen.

§ 17 Schulsportreferent/in
Der/die Schulsportreferent/in ist zuständig für alle Fragen
und Angelegenheiten, die die Einführung, Verbreitung
und das Unterrichten an Schulen und Hochschulen
betreffen. Er/sie tritt gegenüber den entsprechenden
Institutionen für die erzieherischen und persönlichkeitsbildenden
Werte von Karate und dessen besondere
Möglichkeiten der körperlichen und geistigen Ertüchtigung
ein.
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010

§ 18 Stilrichtungen
1. Die Stilrichtungsreferenten / Stilrichtungsreferentinnen
werden von den die jeweilige Stilrichtung vertretenden
Mitgliedern gewählt, sofern mindestens fünf Mitgliedsvereine/
BSG in ihrer Gesamtheit diesen Stil trainieren.
Die Stile Shotokan, Wado-Ryu, Goju-Ryu und Shito-Ryu
behalten Bestandsschutz. Die Amtsdauer beträgt mindestens
4 Jahre. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
2. Die Stilrichtungsreferenten / Stilrichtungsreferentinnen
können an den Sitzungen des erweiterten Präsidiums
mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 19 Ordnungen
Der Verband kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben
Ordnungen geben. Die Ordnungen werden nur vom
Verbandstag beschlossen und in Kraft gesetzt, außer
Kraft gesetzt bzw. geändert. Die Ordnungen des HKV
gelten nicht als Satzung im Sinne des § 25 BGB.

§ 20 Wirtschaftsführung
1. Die Wirtschaftsführung des HKV wird in einer Finanzordnung
geregelt
2. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin stellt für jedes
Geschäftsjahr die Jahresrechnung und den Haushaltsvoranschlag
auf, die vom Präsidium am Verbandstag
zur Genehmigung vorzulegen ist.
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung
unterliegt der Rechnungsprüfung. Sie ist in
jedem Jahr vorzunehmen
Der Prüfungsbericht wird den Mitgliedern mit den Anträgen
zum Verbandstag zusammen vorgelegt.
3. Für die Erfüllung der Aufgaben des HKV und die
Bestreitung der Kosten der Geschäftsführung, wird am
Verbandstag durch Beschluss der Beitragssatz für die
Mitglieder festgelegt.
4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des HKV keinen Anspruch
an das Verbandsvermögen.
5. Der HKV darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben,
die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Näheres regelt die Kostenordnung.

§ 21 Haftung
1. Der HKV ist nur für denjenigen Schaden verantwortlich,
den das Präsidium, ein Mitglied des Präsidiums oder
ein/e andere/r satzungsmäßig berufene/r Vertreter/in
des HKV durch eine in Ausübung der ihr/ihm obliegenden
Tätigkeiten grobfahrlässig oder vorsätzlich begangene,
zum Schadenersatz verpflichtende Handlung
einem Dritten zufügt.
Satzung HKV 01
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Stand: 21. April 2010
2. a) Ungeachtet dessen verzichtet jeder Mitgliedsverein und
seine ihn vertretenden Personen auf sämtliche Ansprüche,
die ihnen gegenüber dem HKV daraus entstehen
können, dass sie anlässlich ihrer Teilnahme am Betrieb
des HKV und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb
des HKV Unfälle oder sonstige Nachteile erleiden.
Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund
Ansprüche gestellt werden können
b) Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln
zum Unfall bzw. Nachteil geführt hat.

§ 22 Verfahren in Streitfragen
Streitfragen zwischen dem HKV und seinen Mitgliedern
und Streitigkeiten der Mitglieder des HKV untereinander,
die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis oder aus der
Tätigkeit eines Organs des HKV ergeben, werden durch
ein Schiedsgericht entschieden.
Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§ 23 Auflösung
1. Die Auflösung kann nur von einem Verbandstag beschlossen
werden, der eigens für diesen Zweck einberufen
wird. Die Einladung muss spätestens vier Wochen
vor dem Termin der Versammlung ergehen. Sie muss
den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
Satzung HKV 01
- 25 -
Stand: 21. April 2010
Die Auflösung des HKV kann rechtswirksam durch Beschluss
am Verbandstag mit einer Stimmenmehrheit
von ¾ der erschienenen Stimmen erfolgen. Wird die
erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist ein neuer
Verbandstag mit dem selben Tagesordnungspunkt einzuberufen,
der dann mit der einfachen Mehrheit der
erschienenen Stimmen den Beschluss zur Auflösung
des Verbandes fassen kann. Auf diese Verfahrensregel
ist bei der Einberufung des Wiederholungsverbandstages
hinzuweisen.
Das zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des
Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
vorhandene Vermögen wird dann mit Genehmigung des
Finanzamtes dem HSB mit der Auflage der Förderung
des Karatesports zugeführt.
2. Der Verbandstag ernennt bis zu drei natürliche Personen
zu Liquidatoren / Liquidatorinnen.

§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch Beschluss des ordentlichen
Verbandstages 2002 am 09. April 2003 neu gefasst und
tritt am 10. April 2003 in Kraft.
Ergänzt durch Beschluss des Ordentlichen Verbandstags
2009 am 21.04.2010

        Satzung

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